5.4.2 Nachdem die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution nicht mehr bestehe, sei das Schiedsverfahren in J.________ in der Form eines ad-hoc-Schiedsverfahrens durchzuführen. Die Beklagte sei dazu seit jeher bereit gewesen und sei es immer noch. Dies umfasse insbesondere die Mitwirkung der Beklagten bei der Bestellung des Schiedsgerichts sowie der Festlegung des genauen Ablaufs des Verfahrens. Die Festlegung des Verfahrensablaufs beruhe dabei schlicht auf der Umsetzung des Willens der L.________ GmbH und der Beklagten aus der Schiedsvereinbarung, an welche sich die Klägerin zu halten habe.