Die Verpflichtung eines staatlichen Gerichts, die Parteien einer Schiedsvereinbarung in das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, entfalle daher nicht, nur weil der aus dem entsprechenden Schiedsverfahren resultierende Schiedsspruch am Ort des Schiedsverfahrens allenfalls nicht vollstreckbar sein könnte. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz habe und der Schiedsspruch daher in der Schweiz vollstreckt werden müsste, sei die Frage nach der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs in Russland vorliegend ohnehin nicht relevant. Die Vorinstanz habe damit eine im Vergleich zu Art. II Ziff.