5.4.1 Zunächst sei festzuhalten, dass unter Art. II Ziff. 3 NYÜ die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel keine Voraussetzung sei. Die Verpflichtung eines staatlichen Gerichts, die Parteien einer Schiedsvereinbarung in das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, entfalle daher nicht, nur weil der aus dem entsprechenden Schiedsverfahren resultierende Schiedsspruch am Ort des Schiedsverfahrens allenfalls nicht vollstreckbar sein könnte.