Daher müssten die Parteien gemäss der Meinung der Vorinstanz und der gerichtlich bestellten Gutachterin für die Durchführung eines ad-hoc- Schiedsverfahrens bezüglich der vorliegenden Streitigkeit eine neue Schiedsvereinbarung abschliessen. Diese Schlussfolgerung sei unzutreffend (act. 85 Rz 55 f.).