5.4 Sowohl die Vorinstanz als auch die gerichtlich bestellte Gutachterin O.________ hätten anerkannt, dass in Russland ad-hoc-Schiedsverfahren zulässig seien und die geltende Gesetzgebung in Russland die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens im vorliegenden Fall nicht verbiete. Sie hätten danach jedoch weiter ausgeführt, dass angeblich wenig Zweifel daran bestehe, dass die russischen Gerichte ein solches Verfahren als irregulär ansehen und die Vollstreckung des ergangenen Schiedsspruchs verweigern würden.