Denn die vorliegende Konstellation sei – wie erwähnt – dergestalt gewesen, dass sich die L.________ GmbH zu einem Schiedsverfahren vor einem zum Konzern der Beklagten gehörenden Schiedsgericht bereit erklärt habe. Vor diesem Hintergrund sei ohne Weiteres anzunehmen, dass sich die L.________ GmbH umso mehr mit der Zuständigkeit eines ad-hoc-Schiedsgerichts einverstanden erklärt hätte, da die L.________ GmbH dabei in einem deutlich grösseren Masse an der Gestaltung des Verfahrens hätte mitwirken können. Jedenfalls habe die für den entgegenstehenden Willen der L._____