Die mit dem Gerichtsgutachten nicht zu vereinbarenden Annahmen der Vorinstanz zum (mutmasslichen) Willen der Vertragsparteien leuchteten auch nicht ein und es sei daher nicht weiter verwunderlich, dass die Vorinstanz für diese Erwägungen keine einzige Quelle aus der Literatur oder Rechtsprechung habe anführen können. Denn die vorliegende Konstellation sei – wie erwähnt – dergestalt gewesen, dass sich die L.________ GmbH zu einem Schiedsverfahren vor einem zum Konzern der Beklagten gehörenden Schiedsgericht bereit erklärt habe.