Die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution in einer Schiedsklausel stelle – so die Beklagte – vielmehr gerade kein wesentliches Element der Schiedsklausel dar, solange von keiner Partei klar das Gegenteil nachgewiesen werden könne. Die mit dem Gerichtsgutachten nicht zu vereinbarenden Annahmen der Vorinstanz zum (mutmasslichen) Willen der Vertragsparteien leuchteten auch nicht ein und es sei daher nicht weiter verwunderlich, dass die Vorinstanz für diese Erwägungen keine einzige Quelle aus der Literatur oder Rechtsprechung habe anführen können.