der Schiedsklausel bzw. der gültigen Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen der L.________ GmbH und der Beklagten. Dasselbe habe auch für die weitere Annahme der Vorinstanz zu gelten, wonach die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution ein wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung darstelle und daher nicht angenommen werde könne, dass eine Partei, die einem institutionellen Verfahren zustimme, ohne Weiteres auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zustimmen würde.