Die Annahme der Vorinstanz, dass der Parteiwille zur Schiedsgerichtsbarkeit einzig bezüglich des in der Schiedsklausel bezeichneten Schiedsinstitution bestanden habe, finde keinerlei Stütze in den Akten und den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Dass – so die Vorinstanz – nicht leichthin anzunehmen sei, dass sich die Parteien anstelle des vereinbarten institutionellen Schiedsgerichts auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht hätten einlassen wollen, weil ein ad-hoc-Schiedsgericht anderen Verfahrensregeln folge als ein institutionelles Schiedsgericht, stehe im Widerspruch zur gerichtsgutachterlichen Feststellung der Gültigkeit