durchgeführt werde, welches zum Konzern der Beklagten gehört habe. Die Zustimmung zu dieser Art von Streitbeilegung habe aber nach Treu und Glauben von der Beklagten so verstanden werden dürfen, dass sich die L.________ GmbH erst recht mit der Beurteilung durch ein ad-hoc-Schiedsgericht in J.________ einverstanden erklärt hätte, bei dessen Zusammensetzung und Festlegung der anwendbaren Schiedsregeln die L.________ GmbH selber hätte mitbestimmen können und damit einen wesentlich grösseren Einfluss auf die Gestaltung des Verfahrens gehabt hätte (act. 85 Rz 45 und 51-54; vgl. auch act. 92 Rz 40).