5.3.1 Vorliegend habe beim Abschluss der Schiedsvereinbarung zwischen der L.________ GmbH und der Beklagten der klare Wille bestanden, ihre künftigen Streitigkeiten im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu lösen. Die Klägerin sei an diesen Willen der L.________ GmbH gebunden. Die L.________ GmbH habe sich zwar damit einverstanden erklärt, dass das künftige Schiedsverfahren zwischen ihr und der Beklagten vor dem "Schiedsgericht M.________" in J.________ durchgeführt werde, welches zum Konzern der Beklagten gehört habe.