NYÜ sei, wenn der Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit gegeben sei, auch wenn sich hinsichtlich der Modalitäten des Schiedsverfahrens in der Zwischenzeit Änderungen ergeben hätten (act. 85 Rz 46-50). 5.3 Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folge den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend sei in erster Linie das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien. Könne ein solcher tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden, sei die Schiedsvereinbarung objektiviert auszulegen, d.h. der mut- Seite 23/38