So habe etwa der Oberste Gerichtshof von Österreich in einem Entscheid eine Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Beilegung ihrer Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren und der weiteren Vereinbarung zwischen den Parteien über die Modalitäten des Schiedsverfahrens gemacht. Dabei habe der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass die Schiedsvereinbarung erfüllbar im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei, wenn der Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit gegeben sei, auch wenn sich hinsichtlich der Modalitäten des Schiedsverfahrens in der Zwischenzeit Änderungen ergeben hätten (act.