Dies solle nicht leichthin angenommen werden und in allen Fällen, in denen es keinen klaren Beweis dafür gebe, solle der generelle Wille der Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren der massgebende Faktor sein. So habe etwa der Oberste Gerichtshof von Österreich in einem Entscheid eine Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Beilegung ihrer Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren und der weiteren Vereinbarung zwischen den Parteien über die Modalitäten des Schiedsverfahrens gemacht.