ten Schiedsinstitution von einer solchen Wichtigkeit für die Parteien gewesen sei, dass sie ausschliesslich einem Schiedsverfahren vor dieser Institution zugestimmt hätten. Dies solle nicht leichthin angenommen werden und in allen Fällen, in denen es keinen klaren Beweis dafür gebe, solle der generelle Wille der Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren der massgebende Faktor sein.