standteil der Schiedsklausel und die Bezeichnung einer bestimmten Institution oder eines bestimmten Schiedsrichters nur ein Nebenbestandteil der Schiedsklausel sei, deren Nichtumsetzbarkeit keinen Einfluss auf den Rest der Schiedsklausel habe, sofern von keiner Partei klar gezeigt werden könne, dass die bezeichnete Institution oder der bezeichnete Schiedsrichter ebenfalls essenziell seien. In diesem Zusammenhang sei in jedem einzelnen Fall zu ermitteln, ob die besonderen Eigenschaften der in der Schiedsklausel bezeichneten, nicht mehr existen-