Dies entspreche dem von verschiedenen Gerichten angewendeten Ansatz, Verweise auf nichtexistente oder nicht mehr existierende Schiedsinstitutionen von der Schiedsvereinbarung abzutrennen und den Rest der Schiedsvereinbarung zu erhalten und diese in der Folge als "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" zu behandeln, um den Willen der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit zu schützen und wenn immer möglich zu erhalten. Die Gerichte würden in diesen Konstellationen jeweils korrekterweise davon ausgehen, dass der übereinstimmende Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit der essenzielle Be-