Der Umstand, dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution vorliegend nicht mehr existiere, habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Erfüllbarkeit der Schiedsklausel. Denn entscheidend sei der Wille der an einer Schiedsvereinbarung beteiligten Parteien, ihre Streitigkeiten auf dem Wege eines Schiedsverfahrens beizulegen. So habe etwa der High Court of Hong Kong im Entscheid Lucky-Goldstar v. Ng Moo Kee Engineering entschieden, dass einzig relevant sei, ob der Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit gegeben sei.