Seite 22/38 logisch gültigkeitserhaltend auszulegen oder ersatzlos zu streichen sei. Auch in der schweizerischen Lehre sei anerkannt, dass bei einem Verweis auf eine nicht mehr existierende Schiedsinstitution die Schiedsklausel nicht ohne Weiteres dahinfalle. Vielmehr sei dem Willen der Parteien, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, nach Möglichkeit nachzukommen, was etwa mit der Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens erfolgen könne (act. 85 Rz 27 und 41-43; vgl. auch act. 92 Rz 13 f.).