Stehe – wie vorliegend – fest, dass die Parteien die zu beurteilende Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit hätten ausnehmen und einer schiedsgerichtlichen Entscheidung hätten unterstellen wollen, aber Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens bestünden, komme grundsätzlich der Utilitätsgedanke zur Anwendung, nach welchem möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen sei, welches die Schiedsvereinbarung bestehen lasse. Dabei sei anerkannt, dass die ungenaue Bezeichnung der Schiedsinstitution nicht zur Ungültigkeit der Schiedsklausel führe, sondern auch in einem solchen Fall entweder der ungenaue Teil teleo-