Dies sei vorliegend klar der Fall. Stehe – wie vorliegend – fest, dass die Parteien die zu beurteilende Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit hätten ausnehmen und einer schiedsgerichtlichen Entscheidung hätten unterstellen wollen, aber Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens bestünden, komme grundsätzlich der Utilitätsgedanke zur Anwendung, nach welchem möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen sei, welches die Schiedsvereinbarung bestehen lasse.