Entsprechend liege auch eine gültige Schiedsvereinbarung vor, wenn darin keine Angaben über die Schiedsrichter oder eine bestimmte Schiedsinstitution, die anwendbaren Schiedsregeln oder die Sprache des Schiedsverfahrens enthalten seien. Dies entspreche auch der Definition einer Schiedsklausel gemäss dem Bundesgericht, welches ausdrücklich festgehalten habe, es sei einzig entscheidend, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck komme, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen. Dies sei vorliegend klar der Fall.