5.2 Der wesentliche Kern einer Schiedsvereinbarung bestehe aus der Einigung, Streitigkeiten zwischen den betreffenden Parteien in einem Schiedsverfahren beizulegen. Dafür reiche gemäss gewissen Gerichten bereits aus, wenn die Parteien in einem Vertrag schlicht auf "Arbitration" verweisen würden. Entsprechend liege auch eine gültige Schiedsvereinbarung vor, wenn darin keine Angaben über die Schiedsrichter oder eine bestimmte Schiedsinstitution, die anwendbaren Schiedsregeln oder die Sprache des Schiedsverfahrens enthalten seien.