NYÜ seien. Im Übrigen dürfe die Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel nicht mit deren Erfüllbarkeit verwechselt bzw. gleichgesetzt werden. Eine Schiedsklausel sei durchsetzbar, wenn sie mithilfe eines staatlichen Gerichts gegen den Willen einer Partei durchgesetzt werden könne, während eine erfüllbare Schiedsklausel dann vorliege, wenn sie von den Parteien "durchgeführt" werden könne (act. 85 Rz 14 f., 22 f., 28-31 und 33 f.; vgl. auch act. 92 Rz 3 f., 9-11, 13 f., 20 f., 31, 34-36, 39, 41 f. und 49).