Für die Beurteilung der Zuständigkeit der Vorinstanz sei nämlich nicht entscheidend, ob die Schiedsklausel nach russischem Recht durchsetzbar sei oder nicht, da der für diese Beurteilung einzig relevante Art. II Ziff. 3 NYÜ nicht auf das Merkmal der Durchsetzbarkeit des russischen Rechts, sondern auf das staatsvertragsautonom und eng auszulegende Merkmal der Erfüllbarkeit bzw. Nichterfüllbarkeit der Schiedsklausel ("incapable of being performed") abstelle. Nationale Vorschriften dürften nicht angewendet werden, wenn ihre Anforderungen strenger als diejenigen von Art. II Ziff. 3 NYÜ seien.