II Ziff. 3 NYÜ sei. Entsprechend gebe es in den beiden Gutachten keine Grundlage für die Annahme der Vorinstanz, dass die Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ hinfällig sei. Ausserdem sei die vorliegende Schiedsklausel – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nach wie vor erfüllbar. Für die Beurteilung der Zuständigkeit der Vorinstanz sei nämlich nicht entscheidend, ob die Schiedsklausel nach russischem Recht durchsetzbar sei oder nicht, da der für diese Beurteilung einzig relevante Art.