Diesbezüglich habe sie im Ergänzungsgutachten in erster Linie festgehalten, dass die Schiedsklausel gemäss den einschlägigen russischen Gesetzen sowohl als gültig wie auch als durchsetzbar zu betrachten, aufgrund der Rechtsprechung der russischen Gerichte letztlich aber nicht durchsetzbar sei. Dies habe jedoch – so die Beklagte – nichts an der Feststellung der Gutachterin geändert, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht gültig sei. Damit habe sie – zumindest implizit – auch festgestellt, dass die Schiedsklausel unter russischem Recht weder hinfällig noch unwirksam im Sinne von Art. II Ziff.