Sie habe allerdings zwischen dem ersten Gutachten und dem Ergänzungsgutachten ihre Meinung insofern geändert, als sie im Ergänzungsgutachten plötzlich davon ausgegangen sei, dass die Schiedsklausel zwar gültig, aber nicht durchsetzbar sei. Diesbezüglich habe sie im Ergänzungsgutachten in erster Linie festgehalten, dass die Schiedsklausel gemäss den einschlägigen russischen Gesetzen sowohl als gültig wie auch als durchsetzbar zu betrachten, aufgrund der Rechtsprechung der russischen Gerichte letztlich aber nicht durchsetzbar sei.