5.1 Die Gutachterin O.________ habe in beiden Gutachten [d.h. im Gutachten des SIR und in ihrem Ergänzungsgutachten] die Gültigkeit der strittigen Schiedsklausel bestätigt. Sie habe allerdings zwischen dem ersten Gutachten und dem Ergänzungsgutachten ihre Meinung insofern geändert, als sie im Ergänzungsgutachten plötzlich davon ausgegangen sei, dass die Schiedsklausel zwar gültig, aber nicht durchsetzbar sei.