5. In der Berufung macht die Beklagte zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe Art. II Ziff. 3 NYÜ sowie das von Amtes wegen zu erhebende russische Recht verletzt, indem sie angenommen habe, die Schiedsklausel sei "nicht erfüllbar sowie hinfällig" im Sinne von Art. II Seite 21/38 Ziff. 3 NYÜ, weil sich ergeben habe, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht nicht durchsetzbar sei (act. 85 Rz 14).