Somit sei die Schiedsklausel "nicht erfüllbar sowie hinfällig" im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ, zumal das hierzu in der Literatur verwendete Beispiel des in der Schiedsklausel bezeichneten, aber verstorbenen Schiedsrichters mit dem Fall vergleichbar sei, in welchem das bezeichnete Schiedsgericht nicht mehr existiere. Daher sei das staatliche Gericht, d.h. das Kantonsgericht Zug, zuständig, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 83 E. 3.6 f.).