4.2.9 Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die zu beurteilende Schiedsklausel nach russischem Recht – einerseits "wegen Inkrafttretens der Anordnung von I.________ vom 3. Oktober 2013" und andererseits wegen des "Verbots des M.________-Schiedsgerichts" – nicht mehr durchsetzbar sei. Ohne eine beiderseitige Zustimmung zu einem ad-hoc-Schiedsverfahren könnten die Parteien sodann nicht ersatzweise auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden. Ein Entscheid eines ad-hoc-Schiedsgerichts wäre nicht vollstreckbar (act. 83 E. 3.5.6).