Die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution stelle ein wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung dar. Dass eine Partei, die einem institutionellen Verfahren zustimme, ohne Weiteres auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zustimmen würde, sei nicht anzunehmen (act. 83 E. 3.5.5).