Vorliegend sei nicht bestimmbar, welches Schiedsgericht die Vertragsparteien für den Fall bezeichnet hätten, wenn es das ursprünglich bezeichnete Schiedsgericht nicht mehr gäbe. Dass es vom Parteiwillen [der Vertragsparteien] erfasst sei, sich anstelle des vereinbarten institutionellen Schiedsgerichts auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht einlassen zu wollen, sei nicht leichthin anzunehmen, folge doch ein ad-hoc-Schiedsgericht anderen Verfahrensregeln als ein institutionelles Schiedsgericht. Die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution stelle ein wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung dar.