Die Vertragsparteien hätten nicht irgendein Schiedsverfahren, sondern ein Schiedsverfahren vor dem institutionellen "Schiedsgericht M.________" durchführen wollen. Dieses Schiedsgericht bestehe heute nicht mehr und ein anderes hätten die Parteien [recte: die L.________ GmbH und die Beklagte] nicht bezeichnet. Vorliegend sei nicht bestimmbar, welches Schiedsgericht die Vertragsparteien für den Fall bezeichnet hätten, wenn es das ursprünglich bezeichnete Schiedsgericht nicht mehr gäbe.