Daraus habe die Gutachterin zu Recht gefolgert, dass ein Schiedsspruch, der aus einem ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten resultieren würde, in Russland nur vollstreckbar wäre, wenn die Parteien sich auf eine neue Schiedsvereinbarung einigen würden. Der dem Entscheid des Obersten Gerichts vom 23. Oktober 2018 zugrunde liegende Fall sei mit dem vorliegenden vergleichbar, werde doch eine neue "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" vorausgesetzt, obschon es dem ursprünglichen Willen der Parteien entsprochen habe, ein [institutionelles] Schiedsverfahren durchzuführen.