4.2.8 Wie die Gutachterin O.________ nachvollziehbar begründet habe, müssten somit für die rechtswirksame Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens beide Parteien mit der Durchführung eines solchen Verfahrens einverstanden sein und eine neue Schiedsvereinbarung abschliessen. Dies hätten die Parteien unbestrittenermassen nicht getan. Im Entscheid vom 23. Oktober 2018 habe das Oberste Gericht festgehalten, dass der Schiedsspruch nicht zu vollstrecken sei, weil das Verfahren zwar vor einer ständigen Schiedsinstitution wirksam be- Seite 20/38