vorne E. 3.2.3). Unbeachtlich sei schliesslich der Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961, da die Schweiz – als Sitzort beider Vertragsparteien der Schiedsvereinbarung – nicht Partei dieses Übereinkommens sei (act. 83 E. 3.5.5).