Es sei nicht ersichtlich, was die Beklagte mit einem "normalen" ad-hoc-Schiedsverfahren meine und wo in diesem Zusammenhang "der Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und dem Entscheid [des Obersten Gerichts] vom 10. Dezember 2019" sein solle. Die Parteien und die Gutachterin seien sich zwar einig, dass das russische Recht die Durchführung von ad-hoc-Schiedsver- fahren nicht per se verbiete. Entscheidend sei aber, dass es für ein gültiges ad-hoc-Schieds- verfahren die Zustimmung beider Parteien brauche, was nicht nur aus dem Beschluss des Obersten Gerichts und den Ausführungen der Gutachterin (act. 66/1 Ziff.