4.2.7 Entgegen diesen Ausführungen der Beklagten sei – so die Vorinstanz – im vorliegenden Fall ein ad-hoc-Schiedsverfahren der Parteien in Russland nicht möglich. Der Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 (und die dazugehörigen Ausführungen der Gutachterin O.________) seien klar, schlüssig und nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, was die Beklagte mit einem "normalen" ad-hoc-Schiedsverfahren meine und wo in diesem Zusammenhang "der Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und dem Entscheid [des Obersten Gerichts] vom 10. Dezember 2019" sein solle.