Auch dies zeige – so die Beklagte – den schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz in der russischen Gerichtspraxis, welcher gemäss dem Obersten Gericht bei der Auslegung einer Schiedsklausel von den Gerichten angewendet werden solle, um den Willen der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit zu erhalten (act. 83 E. 3.5.4.3).