dieses Übereinkommens sehe vor, dass eine Schiedsvereinbarung grundsätzlich als gültig und vollstreckbar [recte: durchsetzbar] betrachtet werden solle, auch wenn die Parteien nicht festgelegt hätten, ob sie ein institutionelles oder ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchführen wollten und/oder welche Schiedsinstitution zuständig sein solle. Auch dies zeige – so die Beklagte – den schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz in der russischen Gerichtspraxis, welcher gemäss dem Obersten Gericht bei der Auslegung einer Schiedsklausel von den Gerichten angewendet werden solle, um den Willen der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit zu erhalten (act.