Art. IV Ziff. 5 dieses Übereinkommens sehe vor, dass eine Schiedsvereinbarung grundsätzlich als gültig und vollstreckbar [recte: durchsetzbar] betrachtet werden solle, auch wenn die Parteien nicht festgelegt hätten, ob sie ein institutionelles oder ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchführen wollten und/oder welche Schiedsinstitution zuständig sein solle.