Die Schlussfolgerung der Gutachterin O.________ berücksichtige auch nicht, dass das Oberste Gericht in diesem Entscheid empfehle, für die Beurteilung der Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel den im Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 vorgesehenen schiedsgerichtsfreundlichen Mechanismus anzuwenden. Art.