Entsprechend sei auch vorliegend ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien in Russland ohne Weiteres möglich. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil der ursprüngliche Wille und die berechtigten Erwartungen der L.________ GmbH und der Beklagten, Streitigkeiten aus dem Stahlhandelsvertrag auf dem Wege eines Schiedsverfahrens zu lösen, nicht völlig ignoriert werden dürften. Der Wille der L.________ GmbH und der Beklagten, ihre Streitigkeiten auf dem Wege eines Schiedsverfahrens zu lösen, sei entscheidend und daran seien die Klägerin und die Seite 19/38