Normale ad-hoc-Schiedsverfahren in Konstellationen wie der vorliegenden hätten dadurch aber nicht per se ausgeschlossen werden sollen. Entsprechend habe das Oberste Gericht im Beschluss vom 10. Dezember 2018 bloss festgehalten, dass der Verweis auf eine nicht existente Schiedsinstitution ein Anzeichen dafür sein "könne", dass die Schiedsklausel nicht vollstreckbar [recte: durchsetzbar] sei. Aus dieser Ausführung gehe somit hervor, dass es durchaus Konstellationen geben könne, in denen die Parteien in einem solchen Fall ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchführen könnten. Diesbezüglich habe der Privatgutachter R.___