4.2.6 Die Beklagte beanstande, dass die Gutachterin O.________ den Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 nur verkürzt wiedergegeben habe, wodurch ein falscher Eindruck vom Inhalt dieses Beschlusses entstanden sei. Denn in Wahrheit gehe es in dem von der Gutachterin O.________ verkürzt wiedergegebenen Abschnitt dieses Beschlusses um den Kampf der russischen Gerichte gegen Schiedsinstitutionen, die keine staatliche Bewilligung unter dem neuen Recht erhalten hätten, in der Folge aber trotzdem weiterhin Schiedsverfahren durchführen würden, indem sie sich als ad-hoc-Schiedsgerichte ausgeben würden.