4.2.5 Die Gutachterin O.________ sei – so die Vorinstanz – nach sorgfältiger Analyse der Rechtsquellen, der einschlägigen Gerichtspraxis und der Privatgutachten zum nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass eine Schiedsvereinbarung nicht durchsetzbar sei, wenn die vereinbarte Schiedsinstitution nicht zur Durchführung des Schiedsverfahrens befugt sei. Mangels einer "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" zwischen den Parteien könnten diese nicht auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden (act. 83 E. 3.5.2.4).