Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, welches die Vollstreckung des vom Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruchs verweigert habe, bestätigt, obwohl dem Schiedsspruch zu entnehmen gewesen sei, dass für dieses Schiedsverfahren ein ad-hoc-Schiedsverfahren zur Anwendung gekommen sei (vgl. Entscheid des Obersten Gerichts Nr. 305-ES18-16398 vom 23. Oktober 2018; act. 83 E. 3.5.2.3 und 3.5.4.3). 4.2.4 Wie die Gutachterin O.________ weiter ausführe, hätten sich die Parteien nicht auf die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens geeinigt. Soweit bei Fehlen einer entspre- Seite 18/38